Satzung des ÖDP-Kreisverbandes Nürnberger Land
(zuletzt geändert durch am 30.10.2014 vom Kreisvorstand protokollierte Urabstimmung)
§ 1
Name, Tätigkeit und Sitz
Der Kreisverband ist eine Untergliederung der Ökologisch-Demokratischen Partei. Das Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet des Landkreises Nürnberger Land. Sitz des Kreisverbandes ist der Wohnsitz der/des Kreisvorsitzenden.
§ 2
Aufgaben
Der Kreisverband regelt seine Arbeit frei und selbständig nach dem Grundsatz der Dezentralisation und Selbstbestimmung im Rahmen der Grundsätze und Ordnung der ödp sowie dieser Satzung.
Seine wichtigsten Aufgaben sind:
a)
Öffentlichkeitsarbeit in kommunalpolitischen Fragen,
b)
Werbung um Mitglieder,
c)
Teilnahme an Kommunalwahlen und Unterstützung der Mandatsträger bei ihrer
politischen Arbeit,
d)
Unterstützung der umfassenderen Gebietsverbände bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Wahlen,
e)
Zusammenarbeit mit anderen Kreisverbänden,
f)
Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Parteiprogramms,
g)
Unterstützung der Gründung von Ortsverbänden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied der Partei kann jede Person werden, die die deutsche Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, mindestens 16 Jahre alt ist und diese Satzung, die Satzungen der umfassenderen Gebietsverbände sowie das Grundsatzprogramm anerkennt.
(2)
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Partei, das seine Hauptwohnung im Tätigkeitsgebiet hat.
(3)
Näheres regelt die Satzung des Bundesverbandes.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gemäß dem vom Bundesverfassungsgericht gebotenen „Aufbau der Partei von unten nach oben“ das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken
a)
durch Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen, durch Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung sowie der Satzungen umfassenderer Gebietsverbände
b)
durch Beteiligung an der Aufstellung von Kandidatinnen/Kandidaten
c)
durch Bewerbung um eine Kandidatur, wie es die Wahlgesetze vorschreiben.
(2)Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a)
die Grundsätze und das Programm der Partei zu vertreten,
b)
öffentliche und innerparteiliche Auseinandersetzungen, auch solche zwischen einzelnen Mitgliedern, sachlich und fair zu führen,
c)
die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen,
d)
den Beitrag pünktlich zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld; Höhe und Zahlungsweise sind in der Finanzordnung des Bundesverbandes festgelegt. Die Antrags-, Stimm und Wahlrechte ruhen, wenn der Beitrag des Vorjahres nicht in voller Höhe bezahlt ist. Mit Zahlung des Beitrags leben die genannten Rechte wieder auf.
(3) Mitglieder, die als Vorstandsmitglieder oder Delegierte den Kreisverband vertreten, verpflichten sich, die ihren repräsentativen Befugnissen übergeordneten Rechte der Mitglieder zu schützen und zu beachten.
§ 5
Schriftliche Urabstimmungen
5.1
Zur Wahrung der Chancengleichheit aller und Beteiligung möglichst vieler Mitglieder sind – auch neben Beschlüssen von Mitgliederversammlungen - Urabstimmungen über Sachfragen in folgenden Verfahren möglich:
5.2
(1)Die obligatorische Urabstimmung wird zu jeder Satzungsänderung durchgeführt.
(2)Das Referendum gegen den Beschluss eines Organs des Kreisverbands
können mindestens 3 Mitglieder ergreifen. Voraussetzung ist, dass seine
schriftliche Ankündigung durch mindestens 2 Mitglieder des Kreisverbands
spätestens 7 Tage nach Übermittlung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 12c beim Kreisvorsitzenden eingegangen ist. Das Referendum selbst muss spätestens 4 Wochen nach Übermittlung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 12c beim Kreisvorsitzenden eingehen.
(3)Als Initiative wird eine Urabstimmung veranlasst durch
a) Beschluss der Kreishauptversammlung oder
b) Antrag von mindestens 5 Mitgliedern.
5.3
Abstimmungsvorlagen gemäß 5.2(2) und 5.2(3) sind mit Bezeichnung und Begründung beim Kreisvorstand einzureichen. Formal und inhaltlich zulässige Abstimmungsvorlagen einschließlich Begründung sind spätestens 4 Wochen nach Eingang den Mitgliedern zu übersenden. Antragsteller und Kreisvorstand müssen dabei nach Absprache ihre Argumente kurz und ausgewogen darstellen können. Auf die Rücksendefrist von vier
Wochen ist hinzuweisen. Die ausgefüllten Stimmzettel sind von den Mitgliedern zu unterschreiben.
5.4
Das Abstimmungsergebnis ist nach den allgemeinen Grundsätzen für politische Abstimmungen festzustellen. Die Auszählung erfolgt durch mindestens 2 Mitglieder des Kreisvorstands und zwei Vertreter der Antragsteller. Die ausgefüllten Stimmzettel sind bis Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
5.5 Beschlüsse durch Urabstimmung treten, soweit sie nicht abweichend terminiert sind, mit der Auszählung gemäß 5.4 in Kraft. Sie heben davon abweichende Beschlüsse von Organen des Kreisverbands auf.
§ 6
Gliederung
(1)
Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden, deren Tätigkeitsbereiche sich mit den politischen Gliederungen decken sollen. Jedem Ortsverband gehören diejenigen Mitglieder an, die in seinem Tätigkeitsgebiet ihre Hauptwohnung haben.
(2)
Die Ortsverbände sollen mindestens 10 Mitglieder haben, müssen aber aus
mindestens 3 Mitgliedern bestehen
(3)
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.
§ 7
Organe des Kreisverbandes
(1)
Die Organe des Kreisverbandes sind:
a)
die Kreishauptversammlung,
b)
der Kreisvorstand.
(2) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des
Kreisverbandes ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Kreisvorstand ist solange beschlussfähig, wie mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8
Die Kreishauptversammlung
(1)
Die Kreishauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
- Wahl des Kreisvorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer/-prüferinnen,
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirks- und
Landesparteitag,
b)
Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des
Kreisvorstandes,
c)
Aufstellung von Kandidatinnen/Kandidaten für öffentliche Wahlen gemäß den Bestimmungen der Wahlgesetze,
d)
Mitwirkung an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei durch Anträge an die Organe des Landes- und Bundesverbandes,
e)
Aufstellung von Richtlinien für die politische und organisatorische Tätigkeit
innerhalb des Gebiets des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Landes – und Bundesorgane,
f)
Beschlussfassung über die Satzung und die Nebenordnungen des Kreisverbandes,
2
g)
Beschlussfassung über die eigene Kassenführung im Ortsverband.
(2)
Die Kreishauptversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des
Kreisverbandes. Der Kreisvorstand lädt mindestens zweimal jährlich zur
Kreishauptversammlung ein. Die Einladung ist mindestens eine Woche vor dem Termin unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder des Kreisverbandes zu verschicken. Darüber hinaus ist zur Kreishauptversammlung einzuladen, wenn dies der Bezirksvorstand oder eine Gruppe von Mitgliedern gemäß § 5.2(3)b unter Angabe von Gründen verlangt; in Ausnahmefällen sind die Genannten
berechtigt, selbst einzuladen.
§ 9
Der Kreisvorstand
(1)
Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Er ist das Exekutivorgan des Kreisverbands und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Grundsätzen und Ordnung der ödp sowie dieser Satzung. Er entscheidet und handelt gemeinschaftlich als Kollegialorgan gemäß den Beschlüssen der Kreishauptversammlung; seine schriftlichen Äußerungen werden vom Kreisvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
b)
Er beruft die Kreishauptversammlung ein.
c) Er übermittelt den über E-Mail erreichbaren Mitgliedern die Protokolle der
Sitzungen und Versammlungen und erstattet der Kreishauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(2)
Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an:
a)
die/der Kreisvorsitzende,
b)
die/der stellvertretende Kreisvorsitzende,
c)
die Kreisschatzmeisterin/der Kreisschatzmeister,
d)
weitere Mitglieder gemäß Entscheidung der Kreishauptversammlung.
(3)
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Wird diese nicht erreicht, findet eine Stichwahl gemäß der Wahlordnung des Kreisverbandes statt
(4) Der Kreisvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl sowie jederzeitige Ab- und Neuwahl sind möglich.
§ 10
Ortsverbände
(1)
Organe der Ortsverbände
1.
Die Organe der Ortsverbände sind:
a)
die Ortshauptversammlung,
b)
der Ortsvorstand
2.
Die Ortshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des
Ortsverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
3.
Der Ortsvorstand ist solange beschlussfähig, wie mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)
Die Ortshauptversammlung
1.
Die Ortshauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Ortsvorstandes
b)
Wahl der Rechnungsprüfer/-innen
c)
Beteiligung an öffentlichen Wahlen
2.
Die Ortshauptversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des
Ortsverbandes
3.
Der Ortsvorstand lädt mindestens einmal jährlich zur Ortshauptversammlung ein. Die Einladung ist mindestens eine Woche vor dem Termin unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu verschicken. Darüber hinaus ist zur Ortshauptversammlung einzuladen, wenn dies der Kreisvorstand unter Angabe von Gründen verlangt. In Ausnahmefällen ist der Kreisvorstand berechtigt, selbst einzuladen.
(3)
Der Ortsvorstand
1.
Der Ortsvorstand hat folgende Aufgaben:
a)
Er leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Ortshauptversammlung und der umfassenderen Gebietsverbände.
b)
Er beruft die Ortshauptversammlung ein
c)
Er erstattet der Ortshauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
2.
Dem Ortsvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an:
a)
die/der Ortsvorsitzende,
b)
die/der stellvertretende Ortsvorsitzende
c)
die Ortsschatzmeisterin / der Ortsschatzmeister
3.
Die Wahl erfolgt gemäß der Wahlordnung des Kreisverbandes.
4.
Der Ortsvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
§ 11
Nebenordnungen
Als Nebenordnung zu dieser Satzung gilt die Wahlordnung des Kreisverbandes. Sie ist gültig für die Kreishauptversammlung und Kreisvorstandssitzung sowie für die Ortsverbände.
§ 12
Protokolle
Die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen und die Wahlergebnisse der Organe des Kreisverbandes sind zu protokollieren und von der Protokollführerin/dem Protokollführer und einem Mitglied des Kreisvorstandes zu unterschreiben sowie den durch E-Mail erreichbaren Mitgliedern zu übermitteln.
§ 13
Änderung der Satzung
Über die Änderung dieser Satzung beschließt die Kreishauptversammlung. Sie bedarf ggf. gemäß § 5.2(1) der Zustimmung der Mitglieder in einer Urabstimmung.
§ 14
Schlussbestimmungen
Zusätzlich zu dieser Satzung gelten die Satzungen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes (in dieser Rangfolge).
Diese Satzung und die Wahlordnung wurden am 29.4.2003 von der
Kreishauptversammlung beschlossen, die Satzung zuletzt mit Urabstimmung Oktober 2014 geändert.
Wahlordnung des ödp-Kreisverbandes Nürnberger Land
(Stand: 1.3.2003 gemäß Muster-Wahlordnung des Bundesverbandes)
§ 1
Wahlen (zu § 7(1) und § 9 (2) der Satzung)
(1)
Vorgeschlagene Bewerberinnen/Bewerber sind vor der Wahl zu befragen, ob sie ihrer Kandidatur zustimmen.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes, die Delegierten und Ersatzdelegierten werden geheim gewählt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer, Rechnungsprüfer und
Rechnungsprüferinnen, Delegierten und Ersatzdelegierten können in jeweils einem Wahlgang gewählt werden.
4
(3)
Für jeden geheimen Wahlgang ist ein neuer, nummerierter oder farblich
gekennzeichneter Stimmzettel zu verwenden. Jedes stimmberechtigte Mitglied der
Hauptversammlung hat für jeden Wahlgang höchstens so viele Stimmen, wie
Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind. Stimmenhäufung (Kumulieren) ist
unzulässig.
(4)
Grundsätzlich ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Falls erforderlich, findet zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bzw. zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt.
(5)
Jede/jeder Gewählte ist sofort zu befragen, ob sie/er die Wahl annimmt.
(6)
Im Falle der Abwesenheit einer Bewerberin/eines Bewerbers genügt die Zustimmung zur Kandidatur in schriftlicher Form oder durch eine telefonische Erklärung. Im Falle ihrer/seiner Wahl ist ihre/seine schriftliche Annahme der Wahl im Verlauf der darauf folgenden Woche einzuholen.
§ 2
Wahlausschuss
(1)
Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen
verantwortlich.
(2)
Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Personen. Es können auch nicht stimmberechtigte Parteimitglieder vorgeschlagen und gewählt werden. Der Wahlausschuss kann weitere Helfer berufen.
(3)
Mitglieder des Wahlausschusses dürfen auch als Kandidatinnen/Kandidaten für anstehende Wahlen vorgeschlagen werden. Sofern sie kandidieren, sollen sie aus dem Wahlausschuss ausscheiden und durch andere Personen ersetzt werden.
(4)
Über alle Wahlen sind Wahlprotokolle anzufertigen und von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.
§ 3
Bewertung von Wahlergebnissen
(1)
Es sind folgende Mehrheiten zu unterscheiden:
a)
Einfache Mehrheit:
Gewählt ist, wer mehr Stimmen als jede andere Bewerberin/jeder andere
Bewerber erhalten hat
b)
Absolute Mehrheit.
Gewählt ist, wer mehr Stimmen als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmzettel erhalten hat.
(2)
Stimmenthaltungen sind zulässig und gelten als gültige Stimmen. Leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
(3)
Ungültig sind Stimmzettel, die
a)
einen Vorbehalt oder eine Beleidigung enthalten
b)
mehr Namen von Bewerberinnen/Bewerbern enthalten als zu wählen sind,
c)
als Ganzes durchgestrichen oder durchgerissen sind.
(4) Andere Namen als die von Bewerberinnen/Bewerbern gelten als nicht geschrieben.
Hinweis:
Bei Abstimmungen (z.B. von Anträgen) sind folgende Mehrheiten zu unterscheiden.
a)
Einfache Mehrheit: mehr JA als NEIN-Stimmen
b)
Absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen sind JA-Stimmen
c)
Sonstige qualifizierte Mehheit: z.B. 2/3 Mehrheit: mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen sind JA-Stimmen.